Elektronische Rechnungen und deren Behandlung

Quelle

Das BMF hat sich mit der Rechnungstellung befasst.

Seit dem 01.07.2011 gelten nun die Vereinfachungen der elektronischen Rechnungstellung. Das Bundesfinanzministerium hat dazu Stellung bezogen.

Grundsätzlich sind seit dem 01.07.2011 elektronische Rechnungen im Sinne der Umsatzsteuervorschrift Dokumente, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen werden. Die Anforderungen an die Übermittlung dieser Rechnungen wurden dabei um einiges weniger, sodass auch per email versandte Rechnungen zum Vorsteuerabzug genügen können.
Das BMF stellte jetzt klar, dass Papierrechnungen und elektronische Rechnungen seitdem gleich zu behandeln sind. Bei beiden sind  die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung im Umsatzsteuergesetz vorgeschrieben. Diese Gewährleistung kann durch jedes innerbetriebliches Kontrollverfahren umgesetzt werden, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen der Rechnung und der Leistung herstellt. Hierbei geht es allerdings dann noch nicht um die Überprüfung, ob der Rechnungsempfänger tatsächlich die Vorsteuer geltend machen kann, sondern allein darum, ob die Rechnung in Ordnung ist.

Das BMF-Schreiben beschäftigt sich auf mit Aufbewahrungspflichten für Rechnungen. Werden diese nicht berücksichtigt, kann das als Ordnungswidrigkeit bestraft werden. Auch stellt das BMF-Schreiben klar, dass Kopien von Rechnungen klar als solche benannt werden müssen. Ansonsten schuldet der ausstellende Unternehmer die Umsatzsteuer für jede ausgestellte Rechnung.
Das Schreiben umfasst insgesamt elf Seiten und ist auf der Internetseite des BMF abrufbar.
(BMF vom 02.07.2012 -  IV D 2 – S 7287-a/09/10004 ;003)

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Letzte Aktualisierung am Do 22.02.2024