Die Unternehmer müssen nicht den Staat über Gebühr unterstützen.

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Grundsätzlich sieht das Umsatzsteuerrecht vor, dass die Unternehmer sog. Sollversteuerer sind. Das bedeutet ihre Umsätze müssen sie versteuern, wenn die Leistung erbracht wurde. Ob der Kunde dann bereits das Geld für die Rechnung gezahlt hat ist eine andere Frage. Dadurch müssen Unternehmer die Umsatzsteuer häufig vorfinanzieren. Den sog. Istversteuerern geht es da besser. Sie müssen erst dann die Umsatzsteuer abführen, wenn sie auch das Geld vom Kunden erhalten haben. Doch nicht jeder Unternehmer kann Istversteuerer sein.
Hier ging es um einen Bauunternehmer (Kläger). Er erbrachte seine Leistungen mit Gewährleistungsfristen von zwei bis fünf Jahren. Die Kunden durften also 5 bis 10% als Sicherheitseinbehalt abziehen. Hätte der Kläger Bankbürgschaften vorgelegt, hätten die Kunden diesen Sicherheitseinbehalt zwar nicht vornehmen dürfen, doch der Kläger konnte solche Bürgschaften nicht vorlegen. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht wollten jedoch auf den gesamten Betrag die Umsatzsteuer im Monat der Leistungserbringung. Also auch auf die Beträge, die auf die Sicherheitseinbehalte entfielen.
Der Bundesfinanzhof sprang dem Kläger letztlich zur Seite. In Höhe der Sicherheitseinbehalte kann der Kläger eine Berichtigung der Umsätze und damit der Umsatzsteuer vornehmen. Die entsprechende Vorschrift (§ 17 (2) UStG) sieht konkret vor, dass dies möglich ist, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende (=Kläger) die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann. Der BFH stellte klar: weiß der Unternehmer bereits bei Leistungserbringung, dass er Teile seines Entgelts für zwei bis fünf Jahre nicht vereinnahmen kann, ist von einer Uneinbringlichkeit auszugehen. Die Vorfinanzierung durch den Kläger im Vergleich mit einem Istversteuerer wäre mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar. Auch wäre die Verpflichtung einer mehrjährigen Vorfinanzierung für den Staat (als Steuereinnehmer für Rechnung des Staates) unverhältnismäßig.
(BFH vom 24.10.2013 – V R 31/12)



Letzte Aktualisierung am Do 22.02.2024