Im Folgenden Beitrag wird mit Irrtümern über die Notwendigkeit einer Mahnung geschrieben. Bitte beachten Sie, dass beim Endverbraucher ( also keine Firma !!!) die Regelungen im unteren Bereich relativiert werden.


Mahnungen und wann sie entbehlich sind

Dieser Artikel ist eine nahe Kopie von folgender Quelle ;

Quelle : https://www.akademie.de/wissen/verzug-verzugszinsen-zahlungsziel

In diesem Beitrag räumen wir mit zwei häufigen Missverständnissen auf: Gläubiger glauben oft zu Unrecht, sie könnten das Zahlungsziel einseitig bestimmen. Schuldner dagegen glauben nicht selten, die Zahlung müsse vor Ablauf der Frist nur angewiesen, aber noch nicht geleistet worden sein. Wir liefern Klarstellungen rund um Zahlungsziel und Verzug.

 

Zahlungsziel und Schuldnerverzug: Zwei häufige Missverständnisse
  • Die einseitige Bestimmung eines Zahlungsziels in einer Rechnung begründet keinen Schuldnerverzug. Damit Ihr Schuldner juristisch gesehen mit der Zahlung in Verzug gerät, d. h., um also die so genannten „Verzugsfolgen“ auszulösen, reicht es nicht, dass Sie von sich aus und einseitig in der Rechnung an Ihren Kunden einen Zahlungstermin festlegen („zahlbar am 15. Oktober..." ). Sie müssen die Leistungszeit bereits im Vertrag kalendermäßig bestimmt haben – oder Sie lösen erst durch eine Mahnung den Verzug aus.

  • Und: Muss der zu zahlende Betrag rechtzeitig innerhalb der Zahlungsfrist von 30 Tagen dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben sein? Oder reicht es aus, wenn der Schuldner den Überweisungsauftrag fristgerecht erteilt und die Bank ihn durchführt, das Geld aber erst ein oder mehrere Tage später auf dem Gläubigerkonto eingeht?

 

Fälligkeit: Wann kann vom Kunden die Zahlung verlangt werden?

Die Bezahlung für die erbrachte Leistung oder gelieferte Waren können Sie in aller Regel erst dann von Ihrem Kunden fordern, wenn sie fällig ist.

Wann die (Leistung der) Zahlung fällig ist, hängt in der Regel davon ab, was die Vertragsparteien bzw. Sie mit Ihrem Kunden vereinbart haben. Als Lieferant können Sie umgehend nach ordnungsgemäßer Lieferung Ihr Geld vom Kunden verlangen, wenn nichts anderes vereinbart worden ist.

Von einem Zahlungsverzug ist die Rede, wenn der Kunde nicht zu dem Zeitpunkt, an dem die Forderung fällig ist, gezahlt hat, also entweder gar nicht oder verspätet zahlt. Der Zahlungsverzug berechtigt Sie dazu, Verzugszinsen zu fordern. Deshalb ist es wichtig, dass Ihr Schuldner sich auch wirklich in Verzug befindet.


 

Mahnung führt zum Verzug

Um den Schuldner in Verzug zu setzen, ist es gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 BGB notwendig, den Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit zu mahnen.

Die gleiche Wirkung entfalten gemäß § 286 Abs. 1 S. 2 BGB die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides oder das Einreichen einer Klage. Aber von dieser Alternative werden Sie sinnvollerweise nur in Ausnahmefällen sofort Gebrauch machen.

 

Ausnahme: Zahlungsziel vereinbart

Ausnahmen von der Pflicht zum Mahnen enthalten § 286 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BGB. So ist eine Mahnung entbehrlich, wenn für die Leistung — also beispielsweise die Zahlung des Kaufpreises — entweder konkret eine Zeit nach dem Kalender bestimmt wurde oder zumindest bestimmbar ist. Das wird zum Beispiel durch die Formulierung „zahlbar am 15.Oktober 2012" erreicht.

Diese Ausnahme gilt jedoch nur dann, wenn Sie die Leistungszeit bereits im Vertrag bestimmt haben, der Kunde also zugestimmt hat. (Dabei muss die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt sein, das Datum muss sich also genau ergeben.)

 

 

Wann tritt der Verzug ein?

Der Verzug tritt entweder mit dem Zugang der Mahnung oder bei kalendermäßig bestimmter Leistungszeit mit dem Ablauf des Tages ein, an dem die Leistung spätestens zu erbringen ist.

§ 286: Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

  1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

  2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,

  3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,

  4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

 

 

BGH-Urteil: Keine einseitige Festlegung

Nach ständiger Rechtsprechung reicht es für die Ausnahmeregelung des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht aus, wenn der Zahlungstermin einseitig durch den Gläubiger festgelegt wird. Das hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2007 ( III ZR 91/07 ) noch einmal bestätigt.

Das gilt, so die Richter, selbst dann, wenn wie in dem dabei entschiedenen Fall die Rechnung mit einem konkreten Zahlungstermin versehen ist. Die Bestimmung des Zahlungstermins kann eben nicht von einer der Vertragsparteien allein, sondern nur entweder durch Vertrag oder in selteneren Fällen auch einmal durch ein Gerichtsurteils oder durch Gesetz geschehen. (Eine andere Auslegung lassen weder die Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch zu, noch ist aus der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts etwas anderes zu entnehmen.)

Ein Mahnschreiben können Sie sich auch dann sparen, wenn Ihnen der Kunde ernsthaft und endgültig zu verstehen gibt, dass er nicht zahlen wird.

 

 

Sonderfall: Verbraucher als Kunde

 

Eine wichtige Ausnahme von der Pflicht, den Schuldner zu mahnen, enthält seit der Schuldrechtsreform § 286 BGB Abs. 3:

Nach dieser Regelung kommt der Schuldner zwar spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug, wenn er nicht zahlt – aber für Verbraucher gilt das nur, wenn sie ausdrücklich auf diese Folgen in der Rechnung hingewiesen worden sind.

Bei der Angabe einer Zahlungsfrist in der Rechnung handelt es sich nämlich lediglich um die Einräumung eines Zahlungsziels. Fehlt es, wie in dem entschiedenen Fall, an dem ausdrücklichen Hinweis an den Kunden, dann können auch die Rechtsfolgen des § 286 Abs. 3 BGB nicht eintreten. Und das ist für den Lieferanten bzw. Leistenden ärgerlich.

    Wann muss das Geld beim Gläubiger sein?

    Damit sind nun aber längst nicht alle Fragen im Zusammenhang mit Verzug und Fälligkeit geregelt.

    Es bleibt ja noch die – recht entscheidende – Frage, wann genau das Geld eingehen muss, damit die Forderung ohne Verzug beglichen ist.

    In der Regel wird der Kunde nur die Geschäfte des täglichen Lebens bzw. kleinere Beträge in bar bezahlen. Und auch Kreditkartenzahlungen und andere Payment-Systeme decken nur einen vergleichweisen kleinen Teil der Zahlungen ab. In vielen anderen Fällen wird der Kunde stattdessen eine Überweisung ausfüllen und seine Bank anweisen, den fälligen Betrag auf das Konto des Empfängers zu überweisen.

    Damit stellt sich die Frage nach dem Zeitpunkt: Reicht es aus, am letzten Bankarbeitstag vor dem Zahlungsziel, also „auf den letzten Drücker“ den Betrag anzuweisen, um den Verzugsfolgen zu entgehen?

    Nach der Formulierung der Zahlungsverzugsrichtlinie der EU ( Richtlinie 2000/35/EG , Art 3 Abs. 1 lit c) ii) ist der Gläubiger berechtigt, von seinem Schuldner Verzugszinsen zu verlangen, wenn er den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, der Schuldner hat dies nicht zu vertreten.

    Die Richtlinie nimmt also auf das „Erhalten" des Geldbetrages Bezug. Ein Schuldnerverzug lässt sich demnach nur vermeiden, wenn der Betrag fristgerecht beim Gläubiger eingegangen ist.

    Das hat auch der EuGH in seinem Urteil vom 30.04.2008, C-306/06 klargestellt. Er entschied, dass dem Gläubiger der geschuldete Betrag rechtzeitig zur Verfügung stehen muss, wenn die Verzugsfolgen nicht eintreten sollen - und über diesen Betrag kann der Gläubiger nur dann verfügen, wenn er bei einer Überweisung auf dem Konto des Gläubigers fristgerecht gutgeschrieben worden ist.

    Gleichzeitig haben die Richter in ihrer Entscheidung jedoch hervorgehoben, dass Verzögerungen bei der Überweisung, die der Schuldner nicht zu vertreten hat, nicht zu seinen Lasten gehen. Hat der Schuldner die Überweisung korrekt ausgefüllt und rechtzeitig in Auftrag gegeben, die Bank aber "gebummelt", etwa weil bei der Durchführung des Überweisungsauftrages ihr EDV-System ausgefallen ist, dann geht diese Verzögerung nicht zu Lasten des Schuldners.

    Trotzdem gilt: Es reicht eben nicht mehr aus, eine Überweisung "auf den letzten Drücker" bei der Bank in Auftrag zu geben, um eine Rechnung fristgerecht zu bezahlen!

     

     

    Neue Zahlungsverkehrsrichtlinie in Sicht

    Inzwischen hat der europäische Richtliniengeber eine weitere Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (2011/7/EG) auf den Weg gebracht. Mit dieser Richtlinie soll die Zahlungsmoral der öffentlichen Hand verbessert werden - unter den Zahlungsverzögerungen öffentlicher Auftraggeber haben viele Unternehmen nach wie vor sehr zu leiden.

    • Nach dieser Richtlinie sind öffentliche Stellen verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen zu zahlen. Eine längere Zahlungsfrist kann auch vertraglich nicht vereinbart werden.

    • Zudem können selbst ohne Mahnung Beitreibungskosten in Höhe von mindestens 40 Euro geltend gemacht werden.

    • Des Weiteren sind die Verzugszinsen von 7 auf 8 Prozentpunkte angehoben worden, was für Deutschland jedoch keine Änderung bedeuten wird.

    Die Richtlinie muss bis zum 16. März 2013 in nationales Recht umgesetzt werden.

     

     

    Fazit

    Um den Kunden wirksam in Verzug zu setzen, sollten Sie

    • entweder bereits per Vertrag eine bestimmte Leistungszeit vereinbaren. Es reicht nicht aus, wenn Sie die Leistungszeit einseitig festlegen, beispielsweise durch eine Formulierung in der Rechnung wie „zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt".

    • Alternativ können Sie die Rechnung an Verbraucher mit dem Zusatz versehen, dass der Kunde „automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug gerät, ohne dass es einer Mahnung bedarf".

      Mit dieser Formulierung sparen Sie sich die den Verzug auslösende Mahnung.



    Letzte Aktualisierung am Do 22.02.2024