Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Neuber
Datentechnik für Lieferungen, Leistungen und
Softwarelizenzen
A. Vertragliche Grundlagen
1.Geltungsbereich Diese Geschäftsbedingungen gelten für
alle Vertragsbeziehungen und vorvertraglichen Verhandlungen mit unseren Kunden,
unabhängig von Art und Umfang der Leistung im Rahmen laufender und zukünftiger
Geschäftsverbindungen.
2.Ausschließlichkeit Es gelten ausschließlich unsere
Geschäftsbedingungen: Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer
Vertragspartner oder Dritter sind nur gültig, wenn die Firma ausdrücklich und
schriftlich ihrer Geltung zustimmt. Wenn Sie damit nicht einverstanden sein
sollten, weisen Sie die Firma sofort schriftlich darauf hin. Für diesen Fall
müssen wir uns vorbehalten, unsere Angebote zurückzuziehen, ohne dass uns
gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können. Dem formularmäßigen
Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit
ausdrücklich.
3.Vertragsschluss und Schriftform Eine
vertragliche Verpflichtung gehen wir grundsätzlich nur ein, wenn Art und Umfang
von Leistung und Gegenleistung von beiden Seiten schriftlich festgelegt worden
sind. Spätere mündliche Änderungen und Ergänzungen werden erst wirksam, wenn sie
danach schriftlich bestätigt worden sind. Das Gleiche gilt für alle
Willenserklärungen, insbesondere Beanstandungen, Mahnungen und Mängelrügen im
Rahmen der Vertragsbeziehungen.
Vertragsstrafen müssen sich beide
Vertragsparteien schriftlich vorbehalten. Diese Klausel kann nur durch
ausdrückliche schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.
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B. Überlassung von Software
4.Lizenz und Umfang der Nutzung Die Firma überträgt in
ihrer Eigenschaft als Rechtsinhaberin dem Kunden das nicht weiter übertragbare
und nicht ausschließliche Recht, die im Auftrag und/oder in der Rechnung
spezifizierte Software und das Dokumentationsmaterial auf unbestimmte Zeit zu
nutzen.
Als vertragsgemäße Nutzung wird definiert: Einlesen von
Instruktionen oder Daten eines Programms durch Eingabe am Terminal, durch
Übertragung aus Speichereinheiten oder von Daten-trägern in die vereinbarte
Hardware zum Zwecke der Verarbeitung sowie Herstellung einer Kopie in
maschinen-lesbarer Form zur Datensicherung.
Einsatzbereich,
Leistungsfähigkeit sowie alle anderen spezifischen Programmeigenschaften
bestimmen sich allein aus dem Programm beigefügten Handbuch.
Der Kunde
erwirbt das Recht, die Software auf so vielen in einem lokalen Netz
eingebundenen Arbeitsstationen einzusetzen, wie er Lizenzgebühren entrichtet
hat. Bemessungsgrundlage hierfür sind die in der zugehörigen Rechnung
aufgeführte Anzahl von Lizenzen sowie gegebenenfalls getroffene
Sondervereinbarungen (Mengenstaffeln, unbeschränkte Lizenzen etc.). Als
Arbeits-stationen im Netz gelten auch zu dem Netz gehörende Heimarbeitsplätze,
zeitweise ans Netz angeschlossene tragbare Computer sowie Remote-Arbeitsplätze.
Dienen diese lediglich als Ersatz für im lokalen Netz eingebundene
Arbeitsstationen, ist hierfür keine zusätzliche Arbeitsplatzlizenz erforderlich.
Wird die vereinbarte Zahl überschritten, wird fehlerfreier Betrieb nicht
gewährleistet. Als Simultanbetrieb gilt auch die Benutzung der Software auf
tragbaren Computern.
5.Schutzrechte Dritter Die Firma
stellt den Kunden von allen Ansprüchen frei, die gegen ihn in Zusammenhang mit
der Nutzung der Software wegen Verletzung von Urheberrechten, Patenten oder
sonstigen geistigen Eigentumsrechten erhoben werden, vorausgesetzt,
- dass der Kunde die Firma unverzüglich über alle erhobenen
Verletzungsvorwürfe unterrichtet,
- der Kunde ohne Zustimmung der Firma keine derartigen Ansprüche anerkennt,
- der Kunde der Firma gestattet, alle Verhandlungen und Verfahren zu führen,
und die Firma die notwendige Unterstützung gibt, wobei sämtliche Verhandlungs-
und Verfahrenskosten zu Lasten der Firma gehen.
Die vorstehende Verpflichtung entfällt, wenn die Urheber- und
Patentrechtsverletzung oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen darauf
zurückzuführen sind, dass die Software oder Teile davon mit Geräten oder
Programmen genutzt werden, die nicht von der Firma geliefert wurden bzw. deren
kombiniertem Einsatz nicht zugestimmt wurde.
Die vorstehenden
Bestimmungen regeln die gesamte Haftung der Firma in Zusammenhang mit der
Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen
Eigentumsrechten.
Im Falle bereits erhobener oder zu erwartender
Ansprüche aufgrund einer Verletzung von Urheber-rechten, Patentrechten oder
sonstigen geistigen Eigentumsrechten kann die Firma auf eigene Kosten die Geräte
oder Programme ändern oder austauschen, um eine Verletzung zu verhindern. Die
Leistung des von der Firma gelieferten Softwaresystems darf dadurch nicht
verringert werden.
Wenn die Nutzung der Software oder Teile davon durch eine gerichtliche
Entscheidung untersagt ist oder wenn nach Ermessen der Firma eine Klage wegen
Verletzung von Schutzrechten droht, kann die Firma unter Ausschluss aller
anderen Rechte des Kunden nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten
- die Programme so ändern, dass sie keine Schutzrechte mehr verletzen;
- dem Kunden das Recht verschaffen, die Systeme weiter zu nutzen;
- die betreffenden Programme durch Programme ersetzen, die keine
Schutzrechte verletzen und die entweder den Anforderungen des Kunden
entsprechen oder gleichwertig mit den ersetzten Programmen sind;
- die Programme oder Teile davon zurücknehmen und dem Kunden den
(gegebenenfalls anteiligen) Kaufpreis abzüglich eines angemessenen Betrages
für Nutzung und Wertverlust erstatten, vermindert um den dem Kunden hierdurch
entstandenen Schaden.
6.Eigentum und Urheberrechte Die dem Kunden überlassene
Software verbleibt einschließlich der gesamten Dokumentation im Eigentum der
Firma.
Die Firma bleibt Inhaberin aller Urheber- und Nutzungsrechte an den dem
Kunden überlassenen Programmen einschließlich des jeweils dazugehörenden
Dokumentationsmaterials, auch wenn der Kunde sie verändert oder mit seinen
eigenen Programmen und/oder denjenigen eines Dritten verbindet. Bei derartigen
Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien bringt der
Kunde einen entsprechenden Urhebervermerk an.
Änderungen und
Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Kunden
durchgeführt werden, gehen in das Eigentum der Firma über und können anderen
Kunden nach Zustimmung des Kunden zur Verfügung gestellt werden. Die
Nutzungsrechte für die Programm-verbesserungen werden an die Firma abgetreten.
Die Firma nimmt die Abtretung hiermit an. Eine Änderung des Programmcodes durch
den Kunden ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Firma zulässig.
Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Von solchen
Änderungen stellt der Kunde der Firma eine Kopie der Änderung auf einem
Datenträger oder in gedruckter Form zusammen mit allen notwendigen Informationen
zur Verfügung. Eine Verwertung der geänderten Programmversion bedarf der
Zustimmung des Kunden.
Werden vom Kunden oder von Dritten geänderte
Programme oder andere, nicht von der Firma bezogene Programme eingesetzt und
dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt, so ist die Firma für
entstehende Schäden nicht haftbar.
7.Zahlungen Für
die Nutzung der Software auf unbestimmte Zeit ist der Kunde zur Entrichtung
einer einmaligen Lizenzgebühr verpflichtet. Die Höhe der Lizenzgebühr richtet
sich nach der aktuellen Preisliste bzw. nach den gesondert getroffenen
Vereinbarungen laut Auftrag oder Rechnung.
Die in Rechnung gestellten
Leistungen sind, wenn schriftlich nicht anders vereinbart, zu 50 % bei
Vertragsabschluss und zu 50% bei Lieferung und Abnahme fällig. Alle anderen aus
diesem Vertrag berechneten Leistungen sind bei Lieferung fällig. Wird nichts
anderes vereinbart, so nimmt der Kunde die Zahlungen unverzüglich auf ein
Bankkonto der Firma vor.
Kommt der Kunde mit fälligen Zahlungen mehr als
30 Tage in Verzug, so ist die Firma berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von
5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p. a. zu
berechnen.
8.Pflichten des Kunden Die überlassenen
Programme sowie das Dokumentationsmaterial dürfen weder ganz noch teilweise
Dritten mit Anhalt zu möglichem Missbrauch zugänglich gemacht werden. Der Kunde
darf Kennzeichnungen, Copyrightvermerke und Eigentumsangaben der Firma an den
Programmen in keiner Form verändern.
Der Kunde hat nach außen für eine
Geheimhaltung aller Programm-, Dokumentations-, Betriebsunterlagen und
programmspezifischer Kenntnisse zu sorgen. Hierzu gehören nur jene Unterlagen,
die dem Kunden in Erfüllung dieses Vertrages zugänglich gemacht wurden, nicht
jedoch Werbeschriften und deren Inhalt. Er hat seine Mitarbeiter zu einer
entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten. Diese Geheimhaltungspflicht gilt
auch über die Laufzeit des Vertrages hinaus, wobei es gleichgültig ist, ob das
Vertragsverhältnis aus irgendeinem Grund vorzeitig auf-gelöst worden ist. Die
Geheimhaltungspflicht erfasst darüber hinaus auch ein Veröffentlichungsverbot
nur auszugsweiser Materialien oder Zitate. Eine Durch-brechung der
Geheimhaltungspflicht ist allein mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der
Firma zulässig.
Der Kunde verpflichtet sich, der Firma den durch die
Verletzung obiger Bestimmungen entstandenen Schaden, bei grober Fahrlässigkeit
maximal in Höhe des Lizenzpreises, außer bei vorsätzlichem Handeln, zu
ersetzen.
9.Kündigung Die
Firma kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde mit der
vereinbarten Zahlung der Lizenzgebühr länger als zwei Monate in Verzug ist,
und/oder der Kunde - nach schriftlicher Abmahnung - weiter gegen eine Bestimmung
dieser allgemeinen Geschäfts-bedingungen oder sonstiger individualvertraglicher
Regelungen verstößt.
Der Kunde ist zur Kündigung dieses Vertrages wegen
Leistungsverzuges seitens der Firma oder wegen nicht behebbarer Mängel nur
berechtigt, wenn die Firma ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und wenn
er die Firma zuvor schriftlich abgemahnt hat und eine angemessene Frist
verstrichen ist, in welcher der gerügte Vertragsverstoß nicht beseitigt worden
ist.
Innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Beendigung der Lizenz
vernichtet der Kunde alle Programme, Kopien und dazugehörige Materialien,
einschließlich geänderter oder kombinierter Programme, sofern diese nicht
aufgrund gesetzlicher Vorschriften aufbewahrt werden müssen. Der Kunde bestätigt
innerhalb von 30 Tagen unaufgefordert die Vernichtung bzw. Aufbewahrung aufgrund
gesetzlicher Bestimmungen schriftlich an die Firma. Daneben räumt er der Firma
das Recht auf Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung ein.
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C. Softwareerweiterung und –anpassung
10.Handling Die Firma wird die gelieferte Software
erweitern und anpassen. Der Kunde wird, soweit die Parteien nichts anderes
explizit schriftlich vereinbart haben, seine Anforderungen an die Software in
einer geeigneten Beschreibung schriftlich rechtzeitig an den Auftragnehmer
mitteilen.
Der Kunde stellt der Firma alle für die Erstellung der
Software erforderlichen Informationen in schriftlicher, übersichtlicher Form zur
Verfügung und erläutert diese auf Wunsch der Firma auch mündlich.
Stellt
der Kunde fest, dass erstellte Bedarfsanalysen, Pflichtenhefte oder
Leistungsbeschreibungen nicht mit den Anforderungen übereinstimmen, die der
Kunde tatsächlich verlangt, so wird er die Firma hierauf unverzüglich
schriftlich hinweisen und Alternativvorschläge unterbreiten. Die Parteien
entscheiden dann einvernehmlich über eine Ergänzung oder Änderung der
Anforderungen. Alle hier genannten Mitwirkungspflichten erbringt der Kunde
kostenlos.
Stellt die Firma fest, dass Angaben oder Informationen des
Kunden fehlerhaft, unvollständig oder zur Durchführung des Auftrages nicht
geeignet sind, so wird die Firma den Kunden hierauf schriftlich unverzüglich
hinweisen. Der Kunde wird über eine sich aus diesem Hinweis ergebende Änderung,
soweit sie den Erstellungsprozess der Software betrifft, sofort
entscheiden.
Jede Partei nennt der anderen unverzüglich nach
Vertragsabschluss eine fachkundige Person, die befugt ist, die mit der
Erstellung der Software zusammenhängenden Entscheidungen
herbeizuführen.
11.Änderungsverlangen Solange die
Software nicht von der Firma geliefert wurde, kann der Kunde jederzeit
schriftlich eine Änderung der Anforderungen verlangen, solange das
Änderungs-verlangen in vernünftigem Verhältnis zum Gesamtauftrag steht und auf
sachlichen Erwägungen beruht. Die Firma wird diesem Änderungsverlangen Folge
leisten, es sei denn, dass der Firma dieses aufgrund der konkreten betrieblichen
Situation unzumutbar ist.
Führt ein solches Änderungsverlangen des Kunden
dazu, dass das vertragliche Gleichgewicht hinsichtlich Leistung und
Gegenleistung mehr als unerheblich beeinträchtigt wird, so werden die
Vertragsparteien unverzüglich eine schriftliche Anpassung der vertraglichen
Regelungen betreffs des wesentlichen Vertragsinhaltes (insbesondere Vergütung,
Lieferfrist etc.) herbeiführen.
Falls die Parteien nicht innerhalb von
vier Wochen ab Zugang des Änderungs-verlangens bei der Firma eine Einigung
erzielen, wird der Auftrag ohne Berücksichtigung des Änderungsverlangens
ausgeführt.
Der Kunde übergibt der Firma unverzüglich nach
Vertragsabschluss alle Unterlagen, aus denen die Firma die aktuelle
Konfiguration der beim Kunden vorhandenen Hardware/Betriebssystem-Plattform
ersehen kann. Stellt die Firma fest, dass die Konfiguration zu ändern ist, so
ist diese Änderung vor Installation der Software auf Kosten und Risiko des
Kunden durchzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, alle Mitwirkungshandlungen zu
erbringen, die im Rahmen der Implementierung der Software erforderlich sind.
Hierzu gehört insbesondere die Ermöglichung des Zugangs zur Hardware sowie das
kostenlose zur Verfügungsstellen von Testdaten und Rechenzeit entsprechend den
Anforderungen der Firma und das kostenlose zur Verfügung stellen eines
kompetenten Mitarbeiters, der erforderliche Tests durchführt bzw. Anpassungen
überprüft.
Die Firma stellt dem Kunden nach Vertragsabschluss ein
Exemplar der neuesten, allgemein von der Firma angebotenen Version des
Lizenzprodukts in Objektcode auf einem entsprechenden Datenträger an der in der
Lieferanschrift angegebenen Adresse zur Verfügung. Die Firma behält sich vor,
die Spezifikationen des Lizenz-produktes, z. B. an technische Entwicklungen,
Gesetzesänderungen oder künftige Marktanforderungen anzupassen.
Ein
Ausdruck des Bedienungshandbuches wird mitgeliefert. Er dient der Erlernung der
Programmbedienung sowie der Beantwortung von Fragen in diesem Zusammen-hang. Das
Bedienungshandbuch bleibt Eigentum der Firma und darf vom Kunden nur zum
vereinbarten Gebrauch benutzt werden.
Bei Verlust der Software oder des
Handbuches liefert die Firma gegen Entrichtung der Selbstkosten ein
Ersatzexemplar.
Die Firma gewährleistet den einwandfreien Lauf der
Software nur auf den von ihr freigegebenen Hardwaresystemen. Die Freigabe gilt
mit der Programminstallation durch die Firma auf einem Hardwaresystem des Kunden
als erfolgt.
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D. Lieferung, Abnahme, Gewährleistung, Haftung, Vertraulichkeit und Datenschutz
12.Lieferung, Termine und Installation Liefertermine und
Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche zeitliche Orientierungshilfen,
es sei denn, dass sie ausdrücklich als fixe Termine schriftlich vereinbart
sind.
Zur Installation gelangt grundsätzlich eine Standardversion der zu
liefernden Software. Eine Erweiterung oder Anpassung der Standardsoftware
erfolgt nur, soweit schriftlich im Auftrag eine entsprechende Spezifizierung
vorgenommen wurde. Die Installation erfolgt in Abstimmung mit dem Kunden. Der
Kunde benennt hierzu unverzüglich nach Vertragsabschluss schriftlich einen
Ansprechpartner.
13.Abnahme Nach Installation und
Prüfung teilt die Firma dem Kunden schriftlich mit, dass die gegenüber der
Standardversion erweiterten und/oder angepassten Softwareteile in vollem Umfang
funktionsfähig sind, und fordert den Kunden zur Abnahme auf. Der Kunde kann
daraufhin die Software prüfen. Für den Fall, dass Abnahmefähigkeit vorliegt,
wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Tagen nach der
schriftlichen Mitteilung der Firma, die Abnahme schriftlich gegenüber der Firma
erklären.
Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme durch den Kunden,
so gilt die Abnahme dennoch als vorgenommen.
Maßgeblich für den
Fristanlauf ist der Zugang des Schreibens beim Kunden. Zahlt der Kunde nach
Inbetriebnahme der gelieferten Software die Vergütung ohne Beanstandung, so
steht dies einer Abnahme der Software gleich.
Die Abnahme kann wegen
Vorliegen von unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden.
Der Kunde
trägt Sorge dafür, dass die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für den
Einsatz der Lieferung am Einsatzort erfüllt sind. Fehlende datenschutzrechtliche
Voraussetzungen berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der
Abnahme.
14.Gewährleistung Die Firma übernimmt für
eine Zeit von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe die Gewährleistung
dafür, dass die Hardware sowie Software aus Ihrer Produktion hinsichtlich ihrer
Funktionsweise im Wesentlichen der Beschreibung im Handbuch bzw. der
Dokumentation entspricht. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinn des
Bürgerlichen Gesetzbuches, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Für
durch Drittanbieter lizensierte Software haftet der jeweilige Lizenzgeber der
Software. Soweit nicht anders vereinbart hat der Kunde die Lizensierung bei
Drittanbietern selber vorzunehmen.
Eine Haftung für eine bestimmte
Beschaffenheit besteht nur dann, wenn diese ausdrücklich und in Schriftform
vereinbart wurde.
Die Firma weist darauf hin, dass es nach dem Stand der
Technik nicht möglich ist, Computersoftware vollständig fehlerfrei zu
erstellen.
Der Kunde wird Standardsoftware unmittelbar nach der Lieferung
untersuchen und dem Verkäufer offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich
mitteilen.
Tritt ein Fehler in der Software auf, so ist der Kunde
verpflichtet, diesen binnen zwei Wochen schriftlich an die Firma zu melden. Im
Rahmen der schriftlichen Mängelrüge sind der Mangel und seine Erscheinungsform
so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z. B. Vorlage der
Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B.
Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.
Erweist sich die Mängelrüge als
berechtigt, setzt der Kunde der Firma eine ange-messene Frist zur Nacherfüllung.
Der Kunde teilt der Firma mit, welche Art der Nacherfüllung – Verbesserung der
gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache – er wünscht. Die
Firma ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn
diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für ihn durchgeführt werden kann und
wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erhebliche Nachteile für den Kunden
mit sich bringen würde. Die Firma kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt
verweigern, wenn sie nur mit unverhältnis-mäßigen Kosten für ihn durchführbar
ist.
Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem
Zusammenhang stehenden Mangel stehen der Firma zwei Versuche innerhalb der vom
Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen
Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die
Lizenzgebühr mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem
ersten erfolglosen Nacherfüllungs-versuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter
Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die
Nacherfüllung unter den oben ausge-führten Voraussetzungen verweigert wurde,
steht dem Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu.
Der
Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
Die Firma
ist berechtigt, falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich oder aus
wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung zu installieren,
wenn diese zu einer tauglichen Lösung des Problems führt.
Die Firma
übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Software speziellen
Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden oder der
beim Kunden vorhandenen Hardware zusammenarbeitet.
Hat der Kunde die
Firma wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass
entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die Firma
nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die
Inanspruchnahme der Firma grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat,
allen der Firma entstandenen Aufwand zu ersetzen.
Der Kunde wird
unverzüglich nach Installation, Mängelbeseitigungsarbeiten, Wartungsarbeiten
oder sonstigen Eingriffen von Firma am EDV-System eine Über-prüfung durchführen,
ob die Funktionsfähigkeit der Datensicherung noch gegeben ist und das Ergebnis
schriftlich festhalten.
15.Schulung Die Firma
vermittelt dem Kunden im Rahmen von Schulungen die Kenntnisse und Informationen,
die erforderlich sind, um die gelieferte Software auf Anwenderebene zu
nutzen.
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, findet die
Schulung in den Schulungsräumen des Kunden statt.
Findet die Schulung
beim Kunden statt, so ist der Kunde verpflichtet, dort eine für die Schulung
erforderliche ausreichende technische Ausstattung kostenlos vorzuhalten.
Schulungsteilnehmer müssen über Grundkenntnisse im PC-Bereich
verfügen.
Fallen im Rahmen der Schulung Übernachtungskosten oder sonstige
Spesen bei der Firma an, so sind diese Auslagen gegen Nachweis vom Kunden zu
erstatten. Reisekosten werden vom Kunden gegen Nachweis
erstattet.
16.Haftungs- und
Verjährungsbegrenzungen Die Firma haftet bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit
haftet die Firma nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht)
verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall
einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden
begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Diese Haftungsbegrenzung gilt bei
Haftung aus leichter Fahrlässigkeit auch im Fall eines anfänglichen Unvermögens
auf Seiten der Firma. Eine Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften,
wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz
und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.
Im Falle einer
Inanspruchnahme der Firma aus Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden
angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehler-meldungen
oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt
insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem
Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von
außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne
Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu
treffen.
Die Verjährungsfrist für nichtwesentliche Vertragsverletzungen
wird auf zwei Jahre begrenzt.
17.Vertraulichkeit, Datenschutz Die Firma und der
Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebs-geheimnisse
der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben
oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere
Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäfts-beziehung
erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes
nutzen.
Der Kunde ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen mit
dem Vermerk “Vertraulich" zu versehen.
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E. Rechte bei Nutzungsbeendigung
18.Rückgabe von Sachen Nach Vertragsbeendigung sind alle
Sachen, die wir unseren Kunden zur Nutzung überlassen haben, insbesondere
gemietete oder geleaste Hardware, an uns zurückzusenden, wobei die Transport-
und Versicherungskosten von unseren Kunden zu übernehmen
sind.
19.Software Bei Software, bei der
Nutzungsrechte nur begrenzt überlassen sind, ist diese nach Ende des Vertrages,
sofern sie auf Datenträgern, die der Firma gehören, installiert ist, zusammen
mit dem Datenträger zu übergeben, und im Übrigen auf den eigenen Datenträgern
des Kunden zu löschen und das Löschungsprotokoll uns zu
überlassen.
20.Dokumentationen Alle Unterlagen, die
zur Dokumentation gehören - einschließlich von Quellprogrammen und
Entwicklungsdokumentationen -, sind im Original nebst aller Abschriften
zurückzugeben.
21.Bestätigung vollständiger
Rückgabe Auf Anforderung haben wir Anspruch auf eine förmliche
Bestätigung, dass alle Rückgabe-verpflichtungen vollständig und
vertragsentsprechend erfüllt worden sind.
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F. Nebenbestimmungen
22.Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand Unsere
gesamten Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden unterliegen ausschließlich dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Verweist dieses Recht auf ausländische
Rechtsordnungen, sind solche Verweisungen unwirksam. Die Anwendung des
UN-Kaufrechts (UNCITRAL) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Erfüllungsort
für Lieferungen und Leistungen ist diejenige Stelle, die vertraglich als
Erfüllungs-adresse vereinbart ist, im Zweifel München. Erfüllungsort für
Zahlungen ist der Ort der in der Rechnung angegebenen
Zahlstelle.
Gerichtsstand für beide Teile ist, soweit gesetzlich
zulässig, der Sitz der Firma (Hauptniederlassung) in der Bundesrepublik
Deutschland. Die Firma ist jedoch berechtigt, nach ihrer Wahl eigene Ansprüche
an den Gerichtsstand unseres Partners geltend zu machen.
Ist
Vertragspartner der Firma kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche
Regelung.
23.Salvatorische Klausel Sollten einzelne
Klauseln dieser Vertragsbedingungen oder daneben etwa abgeschlossener
individueller Vereinbarungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die
Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die unwirksame Klausel wird durch eine
andere ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am
nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.
Stand 01.04.2002
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