Quelle
§ 14 Ausstellung von Rechnungen
(1) 1Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige
Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr
bezeichnet wird. 2Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung
des Empfängers auf elektronischem Weg zu übermitteln.
(2) 1Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach §
1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:
1.führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4
Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist
er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine
Rechnung auszustellen;2.führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1
genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. 2Soweit
er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an
eine juristische Person ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs
Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.
2Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine
Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine
Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern
dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). 3Die Gutschrift verliert die Wirkung
einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten
Dokument widerspricht. 4Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des
Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von
einem Dritten ausgestellt werden.
(3) Bei einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung müssen die
Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein
durch
1.eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte
elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom
16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai
2001 (BGBl. I S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
oder2.elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung
94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des
elektronischen Datenaustausches (ABl. EG Nr. L 338 S. 98), wenn in der
Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen
ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten
gewährleisten, und zusätzlich eine zusammenfassende Rechnung auf Papier oder
unter den Voraussetzungen der Nummer 1 auf elektronischem Weg übermittelt
wird.
(4) 1Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
1.den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden
Unternehmers und des Leistungsempfängers,2.die dem leistenden Unternehmer vom
Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern
erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,3.das Ausstellungsdatum,4.eine
fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur
Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird
(Rechnungsnummer),5.die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der
gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen
Leistung,6.den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der
Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts in den Fällen des
Absatzes 5 Satz 1, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem
Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,7.das nach Steuersätzen und
einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder
sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des
Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,8.den
anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die
Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und9.in den Fällen
des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des
Leistungsempfängers.
2In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der
darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. 3Unternehmer, die § 24 Abs. 1
bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts
und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt.
(5) 1Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für
eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze
1 bis 4 sinngemäß. 2Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor
Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und
die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte
Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates
zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen,
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen
1.Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,2.die nach Absatz 4
erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein
können,3.Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten
müssen,4.eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen
mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder5.Rechnungen berichtigt
werden können.