Quelle
Das BMF hat sich mit der Rechnungstellung befasst.
Seit dem 01.07.2011 gelten nun die Vereinfachungen der elektronischen
Rechnungstellung. Das Bundesfinanzministerium hat dazu Stellung
bezogen.
Grundsätzlich sind seit dem 01.07.2011 elektronische Rechnungen
im Sinne der Umsatzsteuervorschrift Dokumente, die in einem elektronischen
Format ausgestellt und empfangen werden. Die Anforderungen an die Übermittlung
dieser Rechnungen wurden dabei um einiges weniger, sodass auch per email
versandte Rechnungen zum Vorsteuerabzug
genügen können.
Das BMF stellte jetzt klar, dass Papierrechnungen und
elektronische Rechnungen seitdem gleich zu behandeln sind. Bei beiden sind
die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der
Rechnung im Umsatzsteuergesetz
vorgeschrieben. Diese Gewährleistung kann durch jedes innerbetriebliches
Kontrollverfahren umgesetzt werden, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen
der Rechnung und der Leistung herstellt. Hierbei geht es allerdings dann noch
nicht um die Überprüfung, ob der Rechnungsempfänger tatsächlich die Vorsteuer
geltend machen kann, sondern allein darum, ob die Rechnung in Ordnung
ist.
Das BMF-Schreiben beschäftigt sich auf mit Aufbewahrungspflichten
für Rechnungen. Werden diese nicht berücksichtigt, kann das als
Ordnungswidrigkeit bestraft werden. Auch stellt das BMF-Schreiben klar, dass
Kopien von Rechnungen klar als solche benannt werden müssen. Ansonsten schuldet
der ausstellende Unternehmer die Umsatzsteuer für jede
ausgestellte Rechnung.
Das Schreiben umfasst insgesamt elf Seiten und ist auf
der Internetseite des BMF abrufbar.
(BMF vom 02.07.2012 - IV D 2 – S
7287-a/09/10004 ;003)
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