Gutschriften im Sinne Umsatzsteuer-Anwendungserlaß

Gutschriften Freitag, den 1. November 2013 (Michaela Reichling)

 

Gutschriften – diese und jene.

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Das Bundesfinanzministerium hat sich mit den Änderungen im Umsatzsteuergesetz bezüglich der Ausstellung von Rechnung beschäftigt und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Diese Änderungen sind zum 30.06.2013 in Kraft getreten. Im besagten Umsatzsteuer-Anwendungserlass hat das BMF nun auch bestätigt, dass eine als Gutschrift bezeichnete Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung (sog. Kaufmännische Gutschrift) nicht als Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne angesehen wird.

Das BMF stellt u.a. klar:
Wird zwischen Leistungsempfänger und Leistungserbringer vereinbart, dass der Leistungsempfänger über den Umsatz abrechnet, muss in der Rechnung das Wort „Gutschrift“ angegeben werden. Auch andere Formulierungen, die die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (europäisches Recht) vorsieht, sind in Ordnung. Also z.B. anstatt „Gutschrift“ die Verwendung von „Self-Billing“. Zwar entspricht die Verwendung anderer Wörter als „Gutschrift“ nicht dem deutschen Umsatzsteuergesetz, doch allein deshalb kann der Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger nicht verloren gehen. Zumindest dann nicht, wenn die gewählte Bezeichnung ausreichend eindeutig ist (z.B. Eigenfaktura) und die Gutschrift ansonsten den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes standhält. Wie bereits anfangs erwähnt, ist die sog. Kaufmännische Gutschrift nicht als Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne zu werten. Damit können diese Stornierungen von ursprünglichen Rechnungen weiterhin so genannt werden, ohne dass dies steuerliche Konsequenzen hat.
Wird in einem Dokument nicht nur über empfangene Leistungen abgerechnet, sondern auch über ausgeführte Leistungen, muss hierin ebenfalls das Wort „Gutschrift“ genannt werden. Natürlich muss hier eindeutig klar sein, was hier was ist. Die Leistungen dürfen nicht saldiert werden.



Letzte Aktualisierung am Do 22.02.2024