Gutschriften Freitag, den 1. November 2013 (Michaela
Reichling)
Gutschriften – diese und jene.
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Das Bundesfinanzministerium hat sich mit den Änderungen im Umsatzsteuergesetz
bezüglich der Ausstellung von Rechnung beschäftigt und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass
angepasst. Diese Änderungen sind zum 30.06.2013 in Kraft getreten. Im besagten
Umsatzsteuer-Anwendungserlass hat das BMF nun auch bestätigt, dass eine als
Gutschrift bezeichnete Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung
(sog. Kaufmännische Gutschrift) nicht als Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne
angesehen wird.
Das BMF stellt u.a.
klar:
Wird zwischen Leistungsempfänger und
Leistungserbringer vereinbart, dass der Leistungsempfänger über den Umsatz
abrechnet, muss in der Rechnung das Wort „Gutschrift“ angegeben werden. Auch
andere Formulierungen, die die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (europäisches
Recht) vorsieht, sind in Ordnung. Also z.B. anstatt „Gutschrift“ die Verwendung
von „Self-Billing“. Zwar entspricht die Verwendung anderer Wörter als
„Gutschrift“ nicht dem deutschen Umsatzsteuergesetz, doch allein deshalb kann
der Vorsteuerabzug für
den Leistungsempfänger nicht verloren gehen. Zumindest dann nicht, wenn die
gewählte Bezeichnung ausreichend eindeutig ist (z.B. Eigenfaktura) und die
Gutschrift ansonsten den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes standhält. Wie
bereits anfangs erwähnt, ist die sog. Kaufmännische Gutschrift nicht als
Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne zu werten. Damit können diese
Stornierungen von ursprünglichen Rechnungen weiterhin so genannt werden, ohne
dass dies steuerliche Konsequenzen hat.
Wird in einem Dokument nicht nur über
empfangene Leistungen abgerechnet, sondern auch über ausgeführte Leistungen,
muss hierin ebenfalls das Wort „Gutschrift“ genannt werden. Natürlich muss hier
eindeutig klar sein, was hier was ist. Die Leistungen dürfen nicht saldiert
werden.