Wann brauche ich ein Impressum
Quelle
§ 5
Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt
angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar
erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
|
1. |
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen
sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den
Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der
Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn
nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der
Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, |
|
2. |
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und
unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der
Adresse der elektronischen Post, |
|
3. |
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder
erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur
zuständigen Aufsichtsbehörde, |
|
4. |
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister
oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die
entsprechende Registernummer, |
|
5. |
soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von
Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember
1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome,
die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr.
L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie
92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung
zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur
Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20),
zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni
1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben
über |
|
|
a) |
die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, |
|
|
b) |
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die
Berufsbezeichnung verliehen worden ist, |
|
|
c) |
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese
zugänglich sind, |
|
6. |
in Fällen, in denen sie eine
Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a
des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach
§ 139c
der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer, |
|
7. |
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien
und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder
Liquidation befinden, die Angabe hierüber. |
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften
bleiben unberührt.
|