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Grundsätzlich sieht das Umsatzsteuerrecht vor, dass die Unternehmer sog.
Sollversteuerer sind. Das bedeutet ihre Umsätze müssen sie versteuern, wenn die
Leistung erbracht wurde. Ob der Kunde dann bereits das Geld für die Rechnung
gezahlt hat ist eine andere Frage. Dadurch müssen Unternehmer die Umsatzsteuer häufig
vorfinanzieren. Den sog. Istversteuerern geht es da besser. Sie müssen erst dann
die Umsatzsteuer abführen, wenn sie auch das Geld vom Kunden erhalten haben.
Doch nicht jeder Unternehmer kann Istversteuerer sein.
Hier ging es um einen
Bauunternehmer (Kläger). Er erbrachte seine Leistungen mit
Gewährleistungsfristen von zwei bis fünf Jahren. Die Kunden durften also 5 bis
10% als Sicherheitseinbehalt abziehen. Hätte der Kläger Bankbürgschaften
vorgelegt, hätten die Kunden diesen Sicherheitseinbehalt zwar nicht vornehmen
dürfen, doch der Kläger konnte solche Bürgschaften nicht vorlegen. Das Finanzamt
und auch das Finanzgericht wollten
jedoch auf den gesamten Betrag die Umsatzsteuer im Monat der
Leistungserbringung. Also auch auf die Beträge, die auf die
Sicherheitseinbehalte entfielen.
Der Bundesfinanzhof sprang dem Kläger
letztlich zur Seite. In Höhe der Sicherheitseinbehalte kann der Kläger eine
Berichtigung der Umsätze und damit der Umsatzsteuer vornehmen. Die entsprechende
Vorschrift (§ 17 (2) UStG) sieht konkret vor, dass dies möglich ist, wenn bei
objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende (=Kläger) die
Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich
oder tatsächlich nicht durchsetzen kann. Der BFH stellte klar: weiß der
Unternehmer bereits bei Leistungserbringung, dass er Teile seines Entgelts für
zwei bis fünf Jahre nicht vereinnahmen kann, ist von einer Uneinbringlichkeit
auszugehen. Die Vorfinanzierung durch den Kläger im Vergleich mit einem
Istversteuerer wäre mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar. Auch wäre die
Verpflichtung einer mehrjährigen Vorfinanzierung für den Staat (als
Steuereinnehmer für Rechnung des Staates) unverhältnismäßig.
(BFH vom
24.10.2013 – V R 31/12)