Der EuGH hat ein gefärliches Urteil für Handwerksbetriebe und andere
Dienstleister bestätigt. Vorsorglich soltten Sie eine 14tägiger
Widerufsbelehrung in Ihren Angeboten die zu Privatkunden gehen einbauen,
anderenfalls können solche Baustellen ungeheuer teuer werden.
Weil ich es auch immer wieder bei meinen Besuchen im Aussendienst gehört
habe, dazu zählen auch Arbeiten bei Kollegen im Privathaus, auch das sind dann
Privatkunden - ich habe da schon von einigen schwarzen Schafen gehört.
Dieser Artikel ist eine nahe Kopie von folgender Quelle ;
Quelle
der Info : im Handwerkerblatt vom 20.06.2023
Zitat :
Ein privater Kunde musste wegen einer fehlenden
Widerrufsbelehrung für die Arbeit eines Elektrikers nichts
bezahlen. Denn versäumt es ein Unternehmer, den Verbraucher über sein
Widerrufsrecht aufzuklären, trägt er das Risiko und hat bei einem Widerruf weder
Anspruch auf Zahlung noch auf Ersatzleistung. Das sagt ein aktuelles Urteil des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das die Rechte der
Verbraucher erneut stärkt.
Der Fall
Ein privater Kunde hatte einen Elektriker mit der Erneuerung
der Installation seines Hauses beauftragt. Das Unternehmen versäumte es jedoch,
den Kunden über sein Widerrufsrecht belehren. Dieses Recht
steht jedem Verbraucher grundsätzlich 14 Tage lang zu, wenn der Vertrag
außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens abgeschlossen
wurde. Der Handwerker führte die Arbeiten komplett aus, aber der Kunde weigerte
sich zu zahlen und widerrief stattdessen den Vertrag. Der
Streit landete vor dem Landgericht Essen
Das deutsche Gericht hatte Zweifel und wollte vom EuGH wissen, ob der Kunde
einen Wertersatz für die getane Arbeit leisten
müsse. Andernfalls könne er wegen der erhaltenen Leistungen
ungerechtfertigt bereichert sein.
Das Urteil
Der EuGH stellte sich auf die Seite des Kunden und sprach
ihn von jeder Zahlungspflicht frei. So stehe es in Artikel 14 Absatz 5 der Verbraucherschutzrichtlinie (RL
2011/83). Diese besage, dass für den Verbraucher keine
Kosten entstehen dürften, also auch kein Wertersatz.
Da die Belehrung über das Widerrufsrecht fehlte, müsse das
Unternehmen das Risiko
tragen.