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Quelle :
https://www.akademie.de/wissen/verzug-verzugszinsen-zahlungsziel
In diesem Beitrag räumen wir mit zwei häufigen Missverständnissen auf:
Gläubiger glauben oft zu Unrecht, sie könnten das Zahlungsziel einseitig
bestimmen. Schuldner dagegen glauben nicht selten, die Zahlung müsse vor Ablauf
der Frist nur angewiesen, aber noch nicht geleistet worden sein. Wir liefern
Klarstellungen rund um Zahlungsziel und Verzug.
Zahlungsziel und Schuldnerverzug: Zwei häufige
Missverständnisse
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Die einseitige Bestimmung eines Zahlungsziels in einer Rechnung begründet
keinen Schuldnerverzug. Damit Ihr Schuldner juristisch gesehen mit der Zahlung
in Verzug gerät, d. h., um also die so genannten „Verzugsfolgen“ auszulösen,
reicht es nicht, dass Sie von sich aus und einseitig in der Rechnung an Ihren
Kunden einen Zahlungstermin festlegen („zahlbar am 15. Oktober..." ).
Sie müssen die Leistungszeit bereits im Vertrag kalendermäßig
bestimmt haben – oder Sie lösen erst durch eine Mahnung den Verzug aus.
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Und: Muss der zu zahlende Betrag rechtzeitig innerhalb der Zahlungsfrist
von 30 Tagen dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben sein? Oder reicht es aus,
wenn der Schuldner den Überweisungsauftrag fristgerecht erteilt und die Bank
ihn durchführt, das Geld aber erst ein oder mehrere Tage später auf dem
Gläubigerkonto eingeht?
Fälligkeit: Wann kann vom Kunden die Zahlung verlangt
werden?
Die Bezahlung für die erbrachte Leistung oder gelieferte Waren können Sie in
aller Regel erst dann von Ihrem Kunden fordern, wenn sie fällig
ist.
Wann die (Leistung der) Zahlung fällig ist, hängt in der Regel davon ab, was
die Vertragsparteien bzw. Sie mit Ihrem Kunden vereinbart haben. Als Lieferant
können Sie umgehend nach ordnungsgemäßer Lieferung Ihr Geld vom Kunden
verlangen, wenn nichts anderes vereinbart worden ist.
Von einem Zahlungsverzug ist die Rede, wenn der Kunde nicht zu dem Zeitpunkt,
an dem die Forderung fällig ist, gezahlt hat, also entweder gar nicht oder
verspätet zahlt. Der Zahlungsverzug berechtigt Sie dazu, Verzugszinsen zu
fordern. Deshalb ist es wichtig, dass Ihr Schuldner sich auch wirklich in Verzug
befindet.
Mahnung führt zum Verzug
Um den Schuldner in Verzug zu setzen, ist es gemäß § 286 Abs. 1
S. 1 BGB notwendig, den Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit zu
mahnen.
Die gleiche Wirkung entfalten gemäß § 286 Abs. 1 S. 2 BGB die Beantragung
eines gerichtlichen Mahnbescheides oder das Einreichen einer Klage. Aber von
dieser Alternative werden Sie sinnvollerweise nur in Ausnahmefällen sofort
Gebrauch machen.
Ausnahme: Zahlungsziel vereinbart
Ausnahmen von der Pflicht zum Mahnen enthalten § 286 Abs. 2
Nr. 1 bis 4 BGB. So ist eine Mahnung entbehrlich, wenn für die Leistung —
also beispielsweise die Zahlung des Kaufpreises — entweder konkret eine Zeit
nach dem Kalender bestimmt wurde oder zumindest bestimmbar ist. Das wird zum
Beispiel durch die Formulierung „zahlbar am 15.Oktober 2012"
erreicht.
Diese Ausnahme gilt jedoch nur dann, wenn Sie die Leistungszeit bereits im
Vertrag bestimmt haben, der Kunde also zugestimmt hat. (Dabei muss die
Leistungszeit kalendermäßig bestimmt sein, das Datum muss sich also genau
ergeben.)
Wann tritt der Verzug ein?
Der Verzug tritt entweder mit dem Zugang der Mahnung oder bei kalendermäßig
bestimmter Leistungszeit mit dem Ablauf des Tages ein, an dem die Leistung
spätestens zu erbringen ist.
§ 286: Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem
Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der
Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung
eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
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für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
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der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für
die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach
dem Kalender berechnen lässt,
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der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
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aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der
sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er
nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder
gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner,
der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder
Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des
Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner,
der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der
Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines
Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
BGH-Urteil: Keine einseitige Festlegung
Nach ständiger Rechtsprechung reicht es für die Ausnahmeregelung des § 286
Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht aus, wenn der Zahlungstermin einseitig durch den
Gläubiger festgelegt wird. Das hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung
vom 25. Oktober 2007 ( III ZR 91/07 ) noch einmal bestätigt.
Das gilt, so die Richter, selbst dann, wenn wie in dem dabei entschiedenen
Fall die Rechnung mit einem konkreten Zahlungstermin versehen ist. Die
Bestimmung des Zahlungstermins kann eben nicht von einer der Vertragsparteien
allein, sondern nur entweder durch Vertrag oder in selteneren Fällen auch einmal
durch ein Gerichtsurteils oder durch Gesetz geschehen. (Eine andere Auslegung
lassen weder die Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch zu, noch ist aus der
Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts etwas
anderes zu entnehmen.)
Ein Mahnschreiben können Sie sich auch dann sparen, wenn Ihnen der Kunde
ernsthaft und endgültig zu verstehen gibt, dass er nicht zahlen wird.
Sonderfall:
Verbraucher als Kunde
Eine wichtige Ausnahme von der Pflicht, den Schuldner zu mahnen, enthält seit
der Schuldrechtsreform § 286 BGB
Abs. 3:
Nach dieser Regelung kommt der Schuldner zwar spätestens 30 Tage nach
Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug, wenn er nicht zahlt – aber für
Verbraucher gilt das nur, wenn sie ausdrücklich auf diese
Folgen in der Rechnung hingewiesen worden sind.
Bei der Angabe einer Zahlungsfrist in der Rechnung handelt es sich nämlich
lediglich um die Einräumung eines Zahlungsziels. Fehlt es, wie in dem
entschiedenen Fall, an dem ausdrücklichen Hinweis an den Kunden, dann können
auch die Rechtsfolgen des § 286 Abs. 3 BGB nicht eintreten. Und das ist für den
Lieferanten bzw. Leistenden ärgerlich.
Wann muss das Geld beim Gläubiger sein?
Damit sind nun aber längst nicht alle Fragen im Zusammenhang mit Verzug und
Fälligkeit geregelt.
Es bleibt ja noch die – recht entscheidende – Frage, wann genau das Geld
eingehen muss, damit die Forderung ohne Verzug beglichen ist.
In der Regel wird der Kunde nur die Geschäfte des täglichen Lebens bzw.
kleinere Beträge in bar bezahlen. Und auch Kreditkartenzahlungen und andere
Payment-Systeme decken nur einen vergleichweisen kleinen Teil der Zahlungen ab.
In vielen anderen Fällen wird der Kunde stattdessen eine Überweisung ausfüllen
und seine Bank anweisen, den fälligen Betrag auf das Konto des Empfängers zu
überweisen.
Damit stellt sich die Frage nach dem Zeitpunkt: Reicht es aus, am letzten
Bankarbeitstag vor dem Zahlungsziel, also „auf den letzten Drücker“ den Betrag
anzuweisen, um den Verzugsfolgen zu entgehen?
Nach der Formulierung der Zahlungsverzugsrichtlinie der EU ( Richtlinie 2000/35/EG , Art 3 Abs. 1 lit c) ii) ist der
Gläubiger berechtigt, von seinem Schuldner Verzugszinsen zu verlangen, wenn er
den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, der Schuldner
hat dies nicht zu vertreten.
Die Richtlinie nimmt also auf das „Erhalten" des Geldbetrages Bezug. Ein
Schuldnerverzug lässt sich demnach nur vermeiden, wenn der
Betrag fristgerecht beim Gläubiger eingegangen
ist.
Das hat auch der EuGH in seinem Urteil vom 30.04.2008, C-306/06 klargestellt. Er entschied, dass
dem Gläubiger der geschuldete Betrag rechtzeitig zur Verfügung stehen muss, wenn
die Verzugsfolgen nicht eintreten sollen - und über diesen Betrag kann der
Gläubiger nur dann verfügen, wenn er bei einer Überweisung auf dem Konto des
Gläubigers fristgerecht gutgeschrieben worden ist.
Gleichzeitig haben die Richter in ihrer Entscheidung jedoch hervorgehoben,
dass Verzögerungen bei der Überweisung, die der Schuldner nicht
zu vertreten hat, nicht zu seinen Lasten gehen. Hat der
Schuldner die Überweisung korrekt ausgefüllt und rechtzeitig in Auftrag gegeben,
die Bank aber "gebummelt", etwa weil bei der Durchführung des
Überweisungsauftrages ihr EDV-System ausgefallen ist, dann geht diese
Verzögerung nicht zu Lasten des Schuldners.
Trotzdem gilt: Es reicht eben nicht mehr aus, eine Überweisung "auf den
letzten Drücker" bei der Bank in Auftrag zu geben, um eine Rechnung fristgerecht
zu bezahlen!
Neue Zahlungsverkehrsrichtlinie in Sicht
Inzwischen hat der europäische Richtliniengeber eine weitere Richtlinie zur
Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (2011/7/EG) auf den Weg gebracht. Mit dieser Richtlinie
soll die Zahlungsmoral der öffentlichen Hand verbessert werden
- unter den Zahlungsverzögerungen öffentlicher Auftraggeber haben viele
Unternehmen nach wie vor sehr zu leiden.
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Nach dieser Richtlinie sind öffentliche Stellen verpflichtet, innerhalb von
30 Tagen zu zahlen. Eine längere Zahlungsfrist kann auch vertraglich nicht
vereinbart werden.
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Zudem können selbst ohne Mahnung Beitreibungskosten in Höhe von mindestens
40 Euro geltend gemacht werden.
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Des Weiteren sind die Verzugszinsen von 7 auf 8 Prozentpunkte angehoben
worden, was für Deutschland jedoch keine Änderung bedeuten wird.
Die Richtlinie muss bis zum 16. März 2013 in nationales Recht umgesetzt
werden.
Fazit
Um den Kunden wirksam in Verzug zu setzen, sollten Sie
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entweder bereits per Vertrag eine bestimmte Leistungszeit vereinbaren. Es
reicht nicht aus, wenn Sie die Leistungszeit einseitig festlegen,
beispielsweise durch eine Formulierung in der Rechnung wie „zahlbar
innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt".
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Alternativ können Sie die Rechnung an Verbraucher mit dem Zusatz versehen,
dass der Kunde „automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der
Rechnung in Verzug gerät, ohne dass es einer Mahnung bedarf".
Mit dieser Formulierung sparen Sie sich die den Verzug auslösende
Mahnung.