Quelle (c) steuerberater.de
Für den Vorsteuerabzug ist es
wichtig eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu
erhalten. U.a. ist die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände
oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung zu benennen. Fehlt
eine Voraussetzung, ist die Rechnung nicht ordnungsgemäß und der Vorsteuerabzug
entfällt.
Im konkreten Fall ging es um den Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei
und (Mit-)Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft (Kläger). Mit der
Steuerberatungs-GmbH unterhielt der Kläger eine Bürogemeinschaft und nahm
Leistungen der GmbH in Anspruch. Dabei
handelte es sich um Personalgestellung, Erledigung von Schreibarbeiten oder auch
die Gestellung von Büromaterial, EDV und Fachliteratur. Die Leistungen wurden am
Jahresende aufgerechnet. Dagegen gerechnet wurden die monatlich voraus
geleisteten Zahlungen des Klägers. In Rechnung gestellt wurde nur der
übersteigende Restbetrag. Das Finanzamt strich die
Vorsteuerbeträge aus diesen Rechnungen.
Auch der Bundesfinanzhof hatte kein
Einsehen. Die Rechnungen der GmbH an den Kläger sind nicht ausreichend. Denn die
Angaben zu Art und Umfang der Leistungen sind nicht ausreichend. Die
Rechnungsangaben beschränkten sich auf „Personalgestellung – Schreibarbeiten“
und „andere Kosten: Büromaterial, Porto, EDV, Fachliteratur“. Auch unter
Berücksichtigung der erforderlichen Kurzfassung aufgrund des Platzmangels in
einer Rechnung, reichen diese Leistungsbeschreibungen nicht aus. Denn diese
Rechnung schließt eine mehrfache Abrechnung der Leistungen nicht
aus.