Rechnungen müssen Leistungen konkret benennen

Quelle (c) steuerberater.de

Für den Vorsteuerabzug ist es wichtig eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu erhalten. U.a. ist die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung zu benennen. Fehlt eine Voraussetzung, ist die Rechnung nicht ordnungsgemäß und der Vorsteuerabzug entfällt.
Im konkreten Fall ging es um den Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei und (Mit-)Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft (Kläger). Mit der Steuerberatungs-GmbH unterhielt der Kläger eine Bürogemeinschaft und nahm Leistungen der GmbH in Anspruch. Dabei handelte es sich um Personalgestellung, Erledigung von Schreibarbeiten oder auch die Gestellung von Büromaterial, EDV und Fachliteratur. Die Leistungen wurden am Jahresende aufgerechnet. Dagegen gerechnet wurden die monatlich voraus geleisteten Zahlungen des Klägers. In Rechnung gestellt wurde nur der übersteigende Restbetrag. Das Finanzamt strich die Vorsteuerbeträge aus diesen Rechnungen.
Auch der Bundesfinanzhof hatte kein Einsehen. Die Rechnungen der GmbH an den Kläger sind nicht ausreichend. Denn die Angaben zu Art und Umfang der Leistungen sind nicht ausreichend. Die Rechnungsangaben beschränkten sich auf „Personalgestellung – Schreibarbeiten“ und „andere Kosten: Büromaterial, Porto, EDV, Fachliteratur“. Auch unter Berücksichtigung der erforderlichen Kurzfassung aufgrund des Platzmangels in einer Rechnung, reichen diese Leistungsbeschreibungen nicht aus. Denn diese Rechnung schließt eine mehrfache Abrechnung der Leistungen nicht aus.



Letzte Aktualisierung am Do 22.02.2024